Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung in der Steuerbilanz – Bedeutung, Beispiele

Diese Bedeutung hat der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Die Vermögensverrechnung ist kein leicht verständliches Terrain. Um so schwieriger ist es, den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung zu verstehen. Zudem stellt sich außerdem die Frage, wann er zur Anwendung kommt, aber auch, um was genau es sich bei diesem Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung eigentlich handelt. Dabei ist er eigentlich kein kompliziertes Konstrukt. Der aktive Unterschiedsbeitrag, wie er bei der Vermögensberechnung auftaucht, ist erst einmal nichts anderes als ein bestimmter Platz innerhalb der Bilanz. Werden zu verrechnende Schulden durch das Vermögen, welches zur Deckung von Ansprüchen der Versorgung ehemaliger Mitarbeiter dient, überstiegen, wird der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung im Regelfall angewendet.

So wurde der aktive Unterschiedsbeitrag in der Vermögensverrechnung gesetzmäßig festgehalten

Definiert ist der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung im Paragrafen 246 Absatz 2 S. 2 des HGB. Nach ihm sind Gegenstände des Vermögens Grund für ein Verrechnungsgebot. Jedoch trifft dies nur dann, wenn sie sämtlichen anderen Gläubigern dazu entzogen wurden, mögliche Schuldenbeiträge der Verpflichtungen der Altersversorgung auszugleichen. Hierbei können auch ähnliche Formen der Verpflichtungen Einzug erhalten. Diese Vermögensgegenstände sind also dazu gedacht, mit gewissen Schulden verrechnet zu werden.

Ab wann kommt es zu solch einer bestimmten Form der Vermögensverrechnung und was gilt es dabei zu beachten?

Der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist an gewisse Bedingungen gekoppelt. Deshalb kann eine Verrechnung nicht in jedem Fall gleichermaßen umgesetzt werden. Sie ist, wenn sie erfolgen soll, jedoch bindend. Zu ihr kommt es, wenn Verpflichtungen bestehen. Beispielsweise kann eine Firma solche Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern aufweisen. Solche Verpflichtungen, die dann zu einem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung führen, stammen beispielsweise aus den Pensionszusagen.

Beispiele von Verpflichtungen von Firmen gegenüber Mitarbeitern

Verpflichtungen eines Unternehmens können aber auch Teil der sogenannten Vereinbarungen der Altersteilzeit entnommen werden. Auch Lebensarbeitszeitmodelle zählen in diese Kategorie. Besitzt der Betrieb demnach Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern aus diesem Segment, darf er Vermögensgegenstände verwenden, damit eine Erfüllung eintreten kann. Geschieht dies, sind eben jene Vermögenspositionen zu verrechnen, was zur Folge hat, dass ein Saldo in der Gesamtbilanz angezeigt wird. Zwingend zu erbringen ist zuzüglich ebenfalls eine sogenannte Anhangangabe, die den Sachverhalt noch einmal detailliert auflistet.

Altersversorgungsverpflichtungen: Um diesen Faktor dreht sich alles beim aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Beispiel:

Am Ende des Jahres fallen zum Stichtag Pensionsverpflichtungen für die Mitarbeiter einer Firma an. Dies gibt ein Gutachten an und beziffert die Verpflichtungen, die durch den Betrieb erfüllt werden sollen, auf 750.000 Euro. Das Deckungsvermögen kommt der Firma hierbei zugute. Es wird auch als Rückdeckungsversicherung gekennzeichnet und erlaubt es dem Betrieb, diese Verpflichtungen zu decken. Es werden dementsprechend durch das Unternehmen Kosten in der Anschaffung in Höhe von 750.000 Euro unternommen. Während des Bilanzstichtages haben diese jedoch einen Zeitwert. Dort weist dieser eine Gesamtsumme von 950.000 Euro auf. Anders als sonst geschehen nun zwei Dinge, die gesetzlich vermerkt sind. Anders als sonst beim Anschaffungskostenprinzip üblich wird das Vermögen dem Zeitwert von 950.000 Euro angebracht. Sozusagen „saldiert“ werden nicht nur die Schulden, sondern das gesamte Vermögen der Firma.

Existiert ein Saldierungsverbot und welche weiteren Aspekte gilt es zu beachten?

Obwohl in anderen Fällen eigentlich an dieser Stelle ein sogenanntes Saldierungsverbot existiert, geschieht dieser Prozess trotzdem. Im Ergebnis werden Einnahme aus der Abzinsung sowie den verrechenbaren Vermögenswerten saldiert. Zu letzteren zählen auch die Steigerungen des Wertes sowie die Dividenden oder aber auch die Zinsen, die mit einbezogen werden müssen. Inzwischen werden von den 950.000 Euro die 750.000 Euro an Verpflichtungen der Pension abgezogen, die zu einem Saldo in Höhe von 200 Euro führen. Ausgewiesen wird dieser aber in einem separaten Posten der Gesamtbilanz. Er gilt jetzt als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Hier greift somit Paragraf 266 Absatz 2 E. des HGB. Eine Ausschüttungssperre kommt noch obendrauf.

Welche Dinge sind ebenfalls noch anzugeben?

Anzugeben sind außerdem der Zeitwert des Deckungsvermögens und die Kosten der Anschaffung und weiterhin der sogenannte Erfüllungsbetrag, in diesem Fall jener der Verpflichtung für die Pension. Auch Erträge und verrechnete Aufwendungen gilt es weiterhin anzugeben, damit alles rechtlich abgesichert ist. Möglicherweise ist zusätzlich zu erklären, wie die Bestimmung des Zeitwertes zustande kam. Welche Methoden wurden genutzt und wie lautet die Berechnungsgrundlage? Für alle diese und viele erweiterte Prinzipien kommt demnach der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung zur Anwendung.

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